Bundesnetzagentur verbietet Kinderuhren mit Abhörfunktion

Bundesnetzagentur verbietet Kinderuhren mit Abhörfunktion

Sogenannte Kinder-Smartwatches gibt es inzwischen fast standardmäßig mit GPS-Ortung, eingebauter Kamera und SIM-Kartensteckplatz.Eltern aufgepasst: Die Bundesnetzagentur hat den Verkauf von Kinderuhren verboten, die mit einer Abhörfunktion ausgestattet sind. Konkret geht es dabei um Zeitmesser, die eingeschränkte Telefoniefunktionen mit sich bringen, von den Herstellern häufig „Babyphone“- oder „Monitorfunktion“ genannt. Eltern könnten dabei über eine App die Uhren nutzen, um unbemerkt die Umgebung des Kindes abzuhören, so Jochen Homann, Präsident der Behörde.Übersicht der getesteten Smartwatches21 ModelleApple, Fitbit & Co.Abhörfunktion in Deutschland verbotenMöglich macht das eine SIM-Karte, die sich im Inneren der Uhren befindet. Ist einmal alles per Smartphone-App eingerichtet, rufen die Zeitmesser – die speziell für Kinder zwischen fünf und 12 Jahren konzipiert sind – unbemerkt vom Träger eine beliebige Telefonnummer an und ermöglichen so das Abhören der Gespräche des Uhrenträgers und dessen Umgebung. Der Haken daran: Eine derartige Abhörfunktion ist in Deutschland verboten.Lehrer abgehört„Nach unseren Ermittlungen werden die Uhren von Eltern zum Beispiel auch zum Abhören von Lehrern im Unterricht genutzt [...]“, so Jochen Homann. Aus diesem Grund rät die Bundesnetzagentur speziell Schulen, verstärkt auf Uhren mit Abhörfunktion bei Schülern zu achten. Sofern Käufer solcher Uhren der Bundesnetzagentur bekannt werden, fordert sie diese auf, die Uhr zu vernichten und einen Nachweis hierüber an die Bundesnetzagentur zu senden.Diese Smartwatches bekommen Android Wear 2.012 SmartwatchesZur BildergalerieEltern machen sich strafbarEltern wird daher geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren. Keinesfalls sollten Käufer die Gegenstände an den Verkäufer zurücksenden. Kommt man dem nicht nach, droht einem nach § 148 Absatz 1 Nummer 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Denn auch der einfache Besitz einer solchen Uhr ist laut Behörde in Deutschland strafbar.Erneuter SpionagefallVollkommen neu ist ein solches Handeln der Bundesnetzagentur nicht: Aus den gleichen Gründen hatte die Behörde Anfang des Jahres dieKinderpuppe „Cayla“aus dem Verkehr gezogen. Auch sie war in der Lage, unbemerkt Gespräche des Kindes und seiner Umgebung aufzunehmen und weiterzuleiten.(Mit Material der dpa.)

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